Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Heilbehandlung. Kostenübernahme. Pflegemittel für Kontaktlinsen. Verweisung in § 31 Abs 1 S 3 SGB 7 auf Festbetragsregelung in § 36 SGB 5. Nichtanwendbarkeit des § 33 Abs 3 S 4 SGB 5. Hilfsmittel
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Pflegemittel für Kontaktlinsen gem §§ 26 Abs 1, 27 Abs 1 Nr 4 und 31 Abs 1 SGB 7 ist nicht durch die Verweisung in § 31 Abs 1 S 3 SGB 7 auf die Festbeträge für bestimmte Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Abschnitt II der Regelung der Festbetragsfestsetzung für Sehhilfen des GKV-Spitzenverbands gem § 36 Abs 2 S 1 SGB 5) ausgeschlossen. Insbesondere ist § 33 Abs 3 S 4 SGB 5 über § 31 Abs 1 S 3 SGB 7 nicht anwendbar.
Normenkette
SGB VII § 26 Abs. 1-2, § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 S. 2; SGB V § 33 Abs. 3 S. 4, § 36
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 140,50 € zu erstatten.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Erstattung von Kosten für Pflegemittel von Kontaktlinsen.
Der ... 1945 geborene Kläger erlitt am 6.11.1978 bei seiner versicherten Tätigkeit im Steinbruch einen Arbeitsunfall, als bei der Arbeit an der Vorbrechanlage ein Stein von der Kette ab und gegen das rechte Auge des Klägers sprang.
Mit Bescheid vom 14.9.1979 anerkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls am rechten Auge: Hornhautnarbe mit hohem Astigmatismus, Linsenlosigkeit mit hinteren Synechien und Glaskör...