Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Krankengeld. keine Absetzung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Krankengeld stellt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Deshalb sind bei der Anrechnung als Einkommen hiervon keine Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 S 2, 30 SGB 2 abzusetzen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2009 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November wird insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008 aufgehoben worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.10.2008 sowie die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2008 bis 14.04.2009 streitig.
Die 1958 geborene Klägerin ist seit dem 15.06.1998 beim Städtischen Klinikum Karlsruhe versicherungspflichtig beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 967,87 € bzw. einem Nettoarbeitsentgelt von 755,13 €. Mit dem Entgelt für den Monat November 2008 erhielt sie eine Jahressonderzahlung i.H.v. 861,77 € brutto. Daneben bezog die Klägerin seit dem 01.01.2005 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Sie hat für ihre Wohnung eine Warmmiete in Höhe von 304,00 € monatlich zu entrichten.
Mit Bescheid vom 25.06.2008 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen nac...