Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Auflösung von Arbeitszeitkonto. Auszahlung des Lohns für das angesparte Zeitguthaben in einem einzelnen Monat (Störfall). Beitragserhebung nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (analoge Anwendung des § 23a SGB 4)
Leitsatz (amtlich)
Werden Arbeitszeitkonten, die nur dazu dienen, das angesparte Arbeitszeitguthaben durch Minderarbeit in Folgezeiträumen abzubauen, um dadurch einen verstetigt ausgezahlten Arbeitslohn zu erhalten, dadurch aufgelöst, dass der Lohn für das angesparte Zeitguthaben in einem einzelnen Monat ausgezahlt wird (sog Störfall), gilt für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht die monatliche Beitragsgrenze, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 23a SGB IV analog).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen B 12 R 9/18 R)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.199, 37 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 2.199,37 € im Rahmen einer Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Auflösung von Arbeitszeitkonten für elf ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin (Beigeladene zu 1) bis 11).
Die Klägerin führt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege. Für ihre Mitarbeiter führt sie Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen. Im September/Oktober 2013 schieden bei der Klä...