Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. künstliche Befruchtung. Kryokonservierung. kein Sachleistungsanspruch für die Zeit vor den leistungskonkretisierenden Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). kein Kostenerstattungsanspruch aufgrund Systemversagens
Leitsatz (amtlich)
Für die Zeit vor Inkrafttreten der Kryo-RL (juris: KryoRL) des GBA (BAnz 19.02.2021 B7) am 20.2.2021 besteht kein Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung. Erst der GBA entscheidet über die weitere Konkretisierung des Gesetzes (§ 27a Abs 4 SGB V) als Normgeber. Mit der Kryo-RL wird der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen verbindlich festgelegt.
Orientierungssatz
Ein sachleistungsersetzender Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch wegen Systemversagens besteht nicht. Der GBA ist nicht rechtswidrig untätig geblieben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01.12.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten einer Kryokonservierung streitig.
Die 1995 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Sie leidet an Morbus Hodgkin (bösartiger Tumor des Lymphsystems).
Am 23.07.2018 beantragte die Klägerin erstmals die Übernahme der Kosten zur Eizellenentnahme und legte ein Informationsschreiben der gynäkologischen Endokrinologie und Fertilitätsstörungen-Kinderwunschsprechstunde des U. Klinikums H über die Methode sowie die Kosten ua der Kryokonservierung vor. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Erkrankung Morbus Hodgkin. Der Krebs sei in vier Blöcken Chemotherapie, zahlreichen Bestrahlungen sowie sämtlichen Operationen behandelt worden. Eine dieser Operationen ...