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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.10.2019 - L 2 R 3931/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. Versorgungsabsicht. lebensbedrohliche Erkrankung. stabiler Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung

Leitsatz (amtlich)

Der lebensbedrohliche Zustand einer Krankheit muss für die Annahme einer Versorgungsehe zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig sein. Bei einem stabilen Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung kann die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt werden.

Normenkette

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VI § 242a Abs. 3; ZPO § 292; SGG § 202

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. September 2018 sowie der Bescheid vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 aufgehoben und wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der Versicherung des K. S. eine große Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.

Am 2.4.2015 schlossen die am 00.00.1940 geborene geschiedene Klägerin und der am 00.00.1940 geborene verwitwete Versicherte die Ehe.

Die Eheleute hatten sich 1997 kennengelernt. Im Jahr 2001 war die Klägerin zum Versicherten in dessen Haus gezogen. 2008 wurde beim Versicherten ein Prostatakarzinom diagnostiziert und zunächst erfolgreich behandelt (radikale Prostataektomie im Januar 2009 sowie eine Radiatio der Loge und der Lymphknoten im Zeitraum von Juli 2009 bis September 2009). Im Mai 201...

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