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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.12.2006 - L 6 U 959/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. hinreichende Wahrscheinlichkeit. wesentliche Ursache. Anlageleiden. Beweislast. Sturz. Krampfanfall

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung eines Sturzes mit Krampfanfällen während der versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7, wenn nicht nachweisbar ist, ob der Versicherte sturzbedingt einen Krampfanfall erlitten hat oder aus einer inneren Ursache (hier: Disposition zu stressbedingten Bewusstseinsverlusten und Krampfanfällen) gestürzt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen B 2 U 18/07 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen des Ereignisses vom 9. Juni 2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der ... 1976 geborene Kläger hatte am 31. Dezember 1994 während seiner beruflichen Tätigkeit einen plötzlich aufgetretenen Bewusstseinsverlust erlitten. Am 31. Dezember 1994 und am 2. Januar 1995 war er im St. E-Krankenhaus R neurologisch untersucht worden. Dort hatte er angegeben, in den letzten vier Wochen vor diesem Ereignis unter beruflichem Stress gestanden zu haben. Außerdem habe er 10 Jahre vor diesem Ereignis eine leichte Gehirnerschütterung erlitten und sei am 1. Januar 1994 beim Neujahrsschwimmen im B vor dem Ziel bewusstlos geworden und erst wieder im Rettungswagen zu sich gekommen. Ursächlich hierfür sei damals eine Unterkühlung gewesen. Die Untersuchung im St. E-Krankenhaus R hatte bis auf einen deutlichen Zungenbiss einen unauffälligen Neurostatus ergeben. Das durchgeführ...

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