nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 13.12.2002; Aktenzeichen S 10 RA 2328/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Dezember 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darum, ob die Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 im Jahr 1999 eine geringfügige Beschäftigung ausübten und deshalb in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und teilweise in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren.
Die Klägerin betreibt in Baden-Württemberg ein Einzelhandelsgeschäft für Schuhe. Die Beigeladenen zu Ziff. 1 bis 4 waren bei einer Arbeitszeit zwischen 6,0 bis 9,5 Stunden wöchentlich als Schuhverkäuferinnen bei der Klägerin beschäftigt. Dabei bezogen die Beigeladene Ziff. 1 in den Jahren 1997 und 1998, die Beigeladene Ziff. 2 im Jahr 1999 und die Beigeladenen Ziff. 3 und 4 in den Jahren 1997 bis 1999 Monatslöhne, die jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM lagen. In den Jahren 1997 und 1998 erhielten die Beigeladenen jeweils noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, womit sie, die Sonderzahlungen auf das Jahr verteilt, die Geringfügigkeitsgrenze jeweils überschritten. Im Jahr 1999 wurde weder Weihnachts- noch Urlaubsgeld bezahlt. Ab dem 01.04.1999 entrichtete die Klägerin für die Beigeladenen zu Ziff. 2 bis 4 Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nach den - ab diesem Zeitpunkt geltenden - Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte.
Im hier streitbefangenen Zeitraum zwischen 1997 und 2000 war für den Bereich des Einzelhandels in Baden-Württembe...