Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kryokonservierung. kein Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen vor Inkrafttreten der KryoRL
Orientierungssatz
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen der Kryokonservierung, wenn diese vor Inkrafttreten der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie" (Kryo-RL - juris: KryoRL) am 20.2.2021 erbracht wurden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die beklagte Krankenkasse die mit der ≪noindex≫ Kryokonservierung der Eizellen der Klägerin zusammenhängenden und bereits angefallenen Kosten iHv insgesamt 3.701,04 € zu erstatten und die Kosten für die noch laufende Lagerung zu übernehmen hat.
Die 1994 geborene Klägerin war bis zum 05.09.2019 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr wurde am 13.05.2019 histologisch das Vorliegen eines Hodgkin-Lymphoms bestätigt, eine Chemotherapie wurde am 17.06.2019 begonnen. Die Klägerin begab sich daher zuvor ab dem 03.06.2019 in Behandlung von O1, in L1. Am 14.06.2019 wurden ihr von B1 (Ambulantes OP Zentrum S1 24) Eizellen entnommen und in der Folge kryokonserviert .
Unter Vorlage des histologischen Berichtes der Uniklinik D1 vom 13.05.2019, der Rechnung von B1 vom 17.06.2019 iHv 262,28 € und zweier von O1 ausgestellte und am 03.06.2019 bzw 11.06.2019 in der M1-Apotheke eingelöste Rezepte vom 03.06.2019 über 1.322,63 € (8x! Bemfola ...