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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.04.2012 - L 2 AS 5594/11 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II um 30 % bei Pflichtverletzung. Verfassungsmäßigkeit. Existenzminimum. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Verhältnismäßigkeit. Härteklausel. Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Absenkung um 30 % gem § 31 Abs 1 S 1 SGB 2 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2011 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 € nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand der von dem Kläger am 9.5.2011 erhobenen Klage (S 4 AS 2417/11) war der Bescheid des Beklagten vom 21.1.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6.4.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2011, mit welchem im Zeitraum Februar bis April 2011 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - monatlich jew...

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