Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Interessenabwägung. Asylbewerberleistung. Aufhebung der Leistungsbewilligung. Änderung der Verhältnisse. Analogleistung. Einführung der Regelbedarfsstufe 2 für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften. Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 15 AsylbLG. Verfassungsmäßigkeit. Verpflichtung zur Vorlage ans BVerfG
Orientierungssatz
1. Da § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl zB LSG Stuttgart vom 16.4.2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B = Breith 2008, 1004 = juris RdNr 4). Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das private Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl zB LSG Stuttgart vom 12.4.2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B = info also 2006, 132 = juris RdNr 4).
2. Die Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG, wonach für Leistungsberechtigte des AsylbLG, auf die bis zum 21.8.2019 gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG das SGB 12 entsprechend anzuwenden war, § 2 AsylbLG in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, bezieht sich ausschließlich auf die Verlängerung der Vorbezugszeit von 15 auf 18 Monate. Bezüglich der Einführung des § 2 Abs 1 S 4 AsylbLG zum 1.9.2019 hat der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift vorgesehen.
3. Die Fachgerichte sind, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sind, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Vorlage nach Art 100 Abs 1 S 1 GG verpfl...