Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen. Verfassungsrecht. Gleichheitssatz. Behinderungsverbot von Abgeordneten. keine Ausklammerung der Abgeordnetenzeit
Leitsatz (amtlich)
Entschädigungen nach § 5 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes (juris: AbgG BW) sind sonstige Einkünfte iS des § 22 Nr 4 EStG. Sie werden deshalb bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Orientierungssatz
1. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen ist auch nicht verfassungswidrig, weil die den Abgeordneten zustehende Entschädigung in keiner Weise mit Einkunftsarten vergleichbar ist, die für die Bemessung des Elterngeldes relevant sind.
2. Aus dem Behinderungsverbot des § 2 AbgG BW folgt jedenfalls kein Anspruch eines ehemaligen Abgeordneten auf Ausklammerung der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei der Bemessung des Elterngeldes.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Zeit vom 06.09.2016 bis zum 05.09.2017.
Die 1979 geborene Klägerin ist die Mutter des am 17.11.2012 geborenen Sohnes P. und der am 06.07.2015 geborenen Tochter C. M.. Die Klägerin betreute und erzog die Tochter im eigenen Haushalt. Für ihren Sohn P. bezog sie vom 2. bis zum 4. Lebensmonat des Kindes (17.12.2012 bis 16.03.2013) Elterngeld (Bescheid der Beklagten vom 13.02.2013). Vor der Geburt des Kindes war sie bei der A. AG abhängig beschäftigt. Vom 16.03.2013 (als Nachrückerin für einen am 15.03.2015 ausgeschiedenen Abgeordneten) bis zum 30.04.2016 war sie Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg. Das Lan...