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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.01.2007 - L 7 AY 6025/06 PKH-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Leistungen bei Krankheit. chronisch Kranker. Sicherung der Gesundheit. unerlässliche Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hilfeempfänger nach dem AsylbLG haben im Rahmen der Leistungen bei Krankheit nach § 4 Abs 1 AsylbLG keinen Anspruch auf optimale und bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Hilfe bei akuten Erkrankungen sowie Schmerzzuständen.

2. Langwierige Behandlungen, die wegen der absehbar kurzen Dauer des weiteren Aufenthalts voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können, begründen keine Leistungsverpflichtung.

3. Über die Auffang- und Öffnungsklausel des § 6 Abs 1 AsylbLG können nur unerlässliche, dh unverzichtbare Leistungen erbracht werden. Das gilt auch im Falle von chronischen Erkrankungen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 1 SO 2467/06 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt R.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stell...

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