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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.06.2008 - L 4 KR 6527/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Beitragspflicht. Beitragsentrichtung. Beitragsberechnung. Auszubildender mit Ausbildungsvergütung unter der Geringfügigkeitsgrenze bzw in der Gleitzone. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berufsausbildung beschäftigte Personen, deren Ausbildungsvergütung unter der Geringfügigkeitsgrenze bzw in der Gleitzone liegt, haben keinen Anspruch darauf, keine Beiträge bzw geringere Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu müssen.

 

Orientierungssatz

Die unterschiedliche Behandlung der aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses Sozialversicherungspflichtigen im Vergleich zu geringfügig Beschäftigten bzw Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen B 12 KR 14/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt, bei der Beitragsberechnung ihrer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.August 2005 bis 31. Juli 2006 die Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte und für die Zeit vom 01. August 2006 bis 31. Juli 2008 die Vorschriften der Gleitzonenregelung anzuwenden sowie die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge in Höhe von € 1.759,13.

Die am … 1987 geborene Klägerin nahm am 01. August 2005 eine bis zum 31. Juli 2008 noch andauernde Ausbildung als Friseurin bei der Beigeladenen zu 4) bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Als monatliche Ausbildungsvergütung erhielt die Klägerin im ersten Ausbildungsjahr (bis 31. Jul...

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