Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Nichtverwertbarkeit von Geldbeträgen aus Nachlass. Auslegung eines beschränkten Vermächtnisses zugunsten des alkoholkranken Kindes nach dem Erblasserwillen. keine Sittenwidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein durch Testamentsvollstreckung beschränktes Vermächtnis in Form eines Geldbetrages, aus dem der Testamentsvollstrecker nach seinem billigen Ermessen dem Vermächtnisnehmer neben seinen "normalen" Einnahmen für seine Lebensführung und den Lebensunterhalt die notwendigen Beträge zu überlassen hat, kann unter Heranziehung auch aller Umstände außerhalb des Testaments dahin ausgelegt werden, dass nicht der allgemeine Lebensunterhalt finanziert werden soll. Damit stellt es kein verwertbares Vermögen iS von § 12 Abs 1 SGB 2 dar.
2. Diese Testamentsbestimmung ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn sie einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers betreff das Wohl seines Kindes entspricht und in dessen gesundheitlicher Situation begründet ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefa...