Verfahrensgang
AG Solingen (Entscheidung vom 30.10.2009; Aktenzeichen 13 C 143/09)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.10.2009 (13 C 143/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 453,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2009 sowie weitere 89,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des Vollkaskorabattverlusts zu erstatten, der dadurch entsteht, dass die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.02.2009 ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die - nach Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht - zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht in voller Höhe abgewiesen, soweit die Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Vollkaskoversicherung beantragt hat.
Durch das angefochtene Urteil wurden der Klägerin bereits 325,00 € nebst Zinsen für die Selbstbeteiligung der Klägerin bei Ihrer Vollkaskoversicherung und für allgemeine Auslagen sowie 89,73 ...