Verfahrensgang
AG Solingen (Entscheidung vom 01.07.2010; Aktenzeichen 7 M 3877/10) |
Nachgehend
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:
Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Solingen vom 1. Juli 2010 - 7 M 3877/10 - teilweise, unter Abschnitt B, dahin abgeändert, dass dem Schuldner bis zur Deckung des Anspruchs der Gläubigerin von dem nach Abschnitt A errechneten Nettoeinkommen monatlich nur verbleiben 760,00 EUR zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zwischenvergleich vom 10. Mai 2010 (37 F 312/08, AG Solingen), in dem sich der Schuldner verpflichtet hat, an die Gläubigerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Folgesache "Nachehelicher Unterhalt" einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 556,00 EUR zu zahlen. Wegen eines Unterhaltsrückstands von 556,00 EUR sowie des künftig fällig werdenden Unterhalts hat die Gläubigerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Juli 2010 erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet worden sind. Unter Abschnitt B dieses Beschlusses ist angeordnet, dass dem Schuldner von dem Nettoeinkommen nur verbleiben dürfen 760,00 EUR monatlich. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein neuer Ehepartner des Schuldners - der Schuldner ist seit dem 10. Juni 2010 erneut verheiratet - gegenüber der geschiedenen Ehefrau als der vollstreckenden Gläubigerin nachrangig sei und keine Berücksichtigung finde.
Gegen diesen Beschluss hat der Sch...