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LG Waldshut-Tiengen Urteil vom 23.06.1994 - 2 S 25/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsvermittlung: Rückforderung einer vom Mieter für die Wohnungsverschaffung an Vermittler gezahlten Belohnung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Hat der Mieter für die Verschaffung einer Wohnung ein Entgelt als Belohnung ausgesetzt, so kann er die bezahlte Belohnung wegen eines Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zurückfordern, wenn er die Belohnung an einen Vermittler gezahlt hat, der kein berufsmäßiger Makler ist, oder wenn er die Belohnung an den Vermieter gezahlt hat, der gewerbsmäßiger Makler ist, aber keine Entgeltzahlung gefordert hat.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Zitierung: Entgegen AG Freiburg (Breisgau), 1990-01-30, 7 C 4576/89, WuM 1990, 309).

 

Gründe

Die Beklagten können die im Zeitungsinserat ausgelobte Belohnung von 2.000,- DM nicht zurückverlangen. Die Voraussetzungen des § 657 BGB liegen vor. Die Beklagten haben durch öffentliche Bekanntmachung - Inserat im Südkurier - eine Belohnung für die Herbeiführung eines Erfolges - den Erhalt der Mietwohnung - ausgesetzt. Damit waren sie verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat. Dies war die Klägerin Ziffer 1, da sie für das Zustandekommen des Mietvertrages gesorgt hat.

Die Beklagten können ihr Rückzahlungsverlangen nicht auf § 5 WoVermittG i.V.m. §§ 812 ff. BGB und § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG stützen. Diese Vorschriften greifen im vorliegenden Fall nicht ein.

Die Klägerin Ziffer 1 kann nicht als Wohnungsvermittlerin im Sinne von § 5 WoVermittG angesehen werden. Wohnungsvermittler ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist, § 1 Abs. 1 WoVermittG. Gemeint sind dabei n...

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