Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Traunstein Urteil vom 03.05.2023 - 3 S 2451/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Urteil vom 30.09.2022; Aktenzeichen 9 C 877/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 30.09.2022, Az. 9 C 877/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung infolge einer auf § 573a BGB gestützten Kündigung.

Mit Mietvertrag vom 09.04.2021 mietete die Beklagte vom Kläger eine 2-Zimmer-Küche-Bad Wohnung nebst dazugehörender Doppelgarage in … Mietbeginn war der 01.05.2021.

Der Kläger ist Eigentümer des gesamten Anwesens …. In diesem befindet sich außer der von der Beklagten angemieteten Wohnung nur noch eine weitere Wohnung. Diese wird vom Kläger, der seinen Erstwohnsitz in … hat, nach den Feststellungen des Amtsgerichts als „Ferienwohnung” genutzt.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 kündigte der Kläger den Mietvertrag mit Wirkung vom 30.09.2022 gestützt auf § 573a BGB. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 widersprach die Beklagte der Kündigung.

Das Amtsgericht Rosenheim hat mit angegriffenem Urteil vom 30.09.2022 der Räumungsklage des Klägers stattgegeben und hierbei ausgeführt, dem Kläger stünde ein privilegiertes Kündigungsrecht gem. § 573a BGB zu.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen nach § 573a BGB lägen nicht vor, der Kläger bewohne seine Wohnung nicht selbst im Sinne dieser ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Nachhaltiges Bauen und Sanieren mit Holz
Nachhaltiges Bauen und Sanieren mit Holz

Holz ist der Baustoff der Zukunft im Wohnungsbau und für den Klimaschutz. Er ist CO2-neutral, nachwachsend, energieeffizient und trägt zur Wohngesundheit bei. Dieses Buch zeigt, wie Immobilieneigentümer:innen am besten vorgehen können, wenn sie mit Holz bauen bzw. sanieren möchten.


LG Berlin 62 S 481/90
LG Berlin 62 S 481/90

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigung der Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus: Nutzung der Vermieterwohnung als Lebensmittelpunkt. Kündigung der Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus: keine Kündigung bei nur tageweiser Nutzung im ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren