Verfahrensgang
AG Reutlingen (Urteil vom 28.08.2012; Aktenzeichen 9 C 513/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 28.08.2012, Aktenzeichen 9 C 513/12 WEG, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Dem Kläger/Berufungsbeklagten wird mit Wirkung zum 25.09.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Birmili gewährt.
Streitwert: 2.000,00 EUR
Tatbestand
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die an sich gem. § 511 Abs. 1, 2 Ziff. 1 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung gem. § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 23.08.2012 nicht (mehr) begründet.
1.
Es kann dahin stehen, ob es sich bei den von den Beklagten anstatt des zuvor angebrachten Drahtzaunes aufgestellten Sichtschutzelementen aus Weidengeflecht um eine bauliche Veränderung handelte, die gem. § 14 Abs. 1 WEG der Zustimmung des Klägers bedurft hätte.
2.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts geht die Kammer – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – davon aus, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 23.08.2012 ein gültiger genehmigender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorlag, der einen Anspruch nach § 1004 BGB...