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LG Stuttgart Urteil vom 13.01.2009 - 8 O 269/08

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 29/09)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2 600,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17 805,38 Euro,

ab mündlicher Verhandlung: bis 4 500,00 Euro

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte an die … ein Gerät Xerox Docu Colour 1632 verleast. Im August 2004 kündigte sie den Leasingvertrag wegen Zahlungsrückstandes mit der zweiten und dritten Quartalsrate 2004. Mit der Klage forderte die Klägerin vom Beklagten als Mitgesellschafter das rückständige Leasingentgelt von 2 513,96 Euro, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages für die vertragliche Restlaufzeit bis zum 30.06.2008 in Höhe von 15 230,88 Euro sowie Sicherstellungskosten von 397,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen bis 31.12.2007 von 430,88 Euro und abzüglich einer erhaltenen Zahlung von 615,54 Euro.

Mit Beendigung eines Schuldenbereinigungsverfahrens des Beklagten, der Mitgesellschafter der … war, durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 15.08.2008 (Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger) und vom 29.09.2008 (Feststellung des Schuldenbereinigungsplans) beantragt die Klägerin nun die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, bis zu der Feststellung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfaltete, sei sie nicht gehindert gewesen, ihren durch Mahnbescheid vom 13.12.2004 geltend gemachten Anspruch zu begründen. Der Beklagte hätte den Widerspruch gegen den Mahnbescheid,...

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