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LG Stuttgart Beschluss vom 10.10.2006 - 19 T 189/06

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Verfahrensgang

AG Esslingen (Beschluss vom 12.04.2006; Aktenzeichen 1 L 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.11.2007; Aktenzeichen V ZB 179/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 12.04.2006 abgeändert: Die Vergütung des Zwangsverwalters wird für die Zeit vom 07.05.2004 bis zum 14.02.2006 einschließlich der zu erstattenden Auslagen auf EUR 2 233,– festgesetzt. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von EUR 308,– enthalten.

Der weitergehende Vergütungsantrag des Zwangsverwalters sowie die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Gläubigerin und Schuldner jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Zwangsverwalters tragen Gläubigerin und Schuldner jeweils zu 17,5 %; die restlichen 65 % trägt der Zwangsverwalter selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin und des Schuldners tragen diese jeweils selbst 35 %; die restlichen 65 % trägt der Zwangsverwalter.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für den Zwangsverwalter zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

EUR 6 364,–, davon zurückgewiesener Teil: EUR 2 233,–

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahren über die Vergütung des Zwangsverwalters. Während des Verfahrens kam es in dem verwalteten Grundbesitz zu einem frostbedingten Wasserschaden, für dessen Entstehung ausweislich eines im Rechtsstreit zwischen Zwangsverwalter und Gebäudeversicherung ergangenen Urteiles der Zwangsverwalter verantwortlich ist.

Das Amtsgericht setzte die – nach Zeitaufwand berechnete – Vergütung einschließlich pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf EUR 6 364,05 fest. Hie...

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