Verfahrensgang
AG Heilbronn (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 17 C 2894/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19.1.2011 (Az.: 17 C 2894/10) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Berufungswert: bis 600 EUR
Tatbestand
I.
Mit dem von dem Kläger angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19.1.2011 wurde die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 25.5.2009 und auf Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.7.2010 gerichtete Klage abgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 fassten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 8 den Beschluss, dass den Eigentümern … gestattet wird, die seit Jahrzehnten aufgestellten beiden Metallschränke weiterhin im Untergeschoss stehen zu lassen, da der Kellerraum wegen der Abwasserrohre mit Putzöffnung nur eingeschränkt nutzbar ist.
In der Eigentümerversammlung vom 21.07.2010 lehnten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 9 den Antrag, dass die Eigentümer … die beiden Schränke bis spätestens 30.09.2010 zu entfernen und die gemeinschaftliche Fläche im Kellerbereich des Hauses … freizuhalten haben, mehrheitlich ab.
In Bezug auf den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 aus der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 vertritt der Kläger die Ansicht, dass dieser Beschluss nichtig sei, da es sich inhaltlich nicht um eine Gebrauchsregelung, sondern um die Einräumung eines Sondernutzungsrechts zugunsten der Eigentümer … handele, wofür die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gefehlt habe.
In Bezug auf den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 aus der Eigentümerversammlung vom 21.07.2010 vertritt der Kl...