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LG Stendal Urteil vom 24.03.2005 - 22 S 140/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB), es sei denn einer der Ausnahmetatbestände des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt vor, was vom Mieter darzulegen oder zu beweisen ist.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 2. September 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stendal (3 C 66/03 (3.1)) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Kautionsrückzahlungs- und Mietzinsansprüche aus einem Wohnraummietvertrag.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die auf Rückzahlung der Mietkaution gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, rückständigen Mietzins sowie Nebenkosten i. H. v. insgesamt 5.040,60 Euro an den Beklagten zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Mietverhältnis sei weder durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 10.5.2002 noch durch die Kündigung vom 3.6.2002 beendet worden. Eine auf Gesundheitsgefährdung gestützte Kündigung gemäß § 569 BGB setze grundsätzlich eine vorangegangene Abmahnung oder Abhilfefrist voraus, woran...

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