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LG Siegen Beschluss vom 25.10.2010 - 10 Qs 104/09

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Leitsatz (amtlich)

Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.

 

Normenkette

StPO § § 33 ff., § 105

 

Verfahrensgang

AG Bad Berleburg (Entscheidung vom 31.03.2007; Aktenzeichen 8 Gs 160/07)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 31. Mai 2007 (Az: 8 Gs 160/07) am 14. Juni 2007 bei dem ehemaligen Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Bad Berleburg auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sache und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des ehemaligen Beschuldigten angeordnet. In dem Beschlusstenor heißt es u.a.:

"Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck folgende Beweismittel aufzufinden:

einrücken wie Bl. 128

Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet."

In den Gründen des Beschlusses heißt es:

"Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einrücken wie Bl. 127."

Bei der Durchsuchung der Wohnung des ehemaligen Beschuldigten am 14. Juni 2010 beschlagnahmte das Hauptzollamt Dortmund ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom selben Tag, Bl. 138 f. GA, mehrere Ordner verschiedenen Inhalts, ein Buch und einen Umschlag mit diversen Rechnungen.

Gegen ...

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