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LG Saarbrücken Urteil vom 17.02.1995 - 13 B S 218/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachmieterstellung bei vorzeitiger Beendigung eines Staffelmietverhältnisses

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Eine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses für den Fall einer Nachmieterstellung hindert den Vermieter auch bei einer vereinbarten Staffelmiete nicht daran, von dem Nachmieter einen höheren Mietzins zu fordern.

2. Die ohne weitere Zusätze getroffene Nachmietervereinbarung verpflichtet den Mieter nicht zur Benennung mehrerer Nachmieter, sondern es genügt, wenn ein zumutbarer Nachmieter gestellt wird.

3. Die dem Vermieter zustehende Überlegungsfrist, innerhalb der er prüfen kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter akzeptabel ist, beträgt bis zu drei Monate und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (hier: zwei Monate).

4. Die bloße Ausländereigenschaft stellt keinen Ablehnungsgrund für den vorgeschlagenen Nachmieter dar.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535, 552

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen 36 C 402/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Aktenzeichen 36 C 402/94 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.100,– DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.050,– DM seit dem 05.03. und dem 05.04.1994 zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beide Instanzen tragen die Kläger jeweils zu 1/6, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.150,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die zur V...

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