Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauseln in AGB
Leitsatz (amtlich)
Zur Unwirksamkeit sogenannter pay-when-paid Klauseln in AGB.
Normenkette
BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1-2, §§ 640, 641 Abs. 2 Nr. 2, §§ 305, 307 Abs. 2 Nr. 1; ZPO §§ 291, 92 Abs. 2 Nr. 1, §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 3, § 3; GKG § 39 ff., § 63
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus einen Betrag in Höhe von 11.243,50 EUR vom 12.07.2011 bis zum 14.10.2011, sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus einem weiteren Betrag in Höhe von 39.575,59 EUR vom 12.07.2011 bis 15.07.2011 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 59.387,41 EUR vom 12.07.2011 bis zum 19.07.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes in Köln ansässiges Unternehmen, welches als Generalunternehmerin für die …-Werke GmbH in … Aufträge bezüglich Werkleistungen abwickelt. Es beauftragt die Beklagte Unternehmen, deren Rechnung sie selbst übernimmt und mit einem Zuschlag an die …-Werke GmbH weiterleitet.
Der Kläger führt einen Meisterbetrieb im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär.
Der Kläger arbeitete bereits vor Beauftragung durch die Beklagte unter Zwischenschaltung eines anderen Unternehmens für die …-Werke, wobei dieselben Bestell- und Zahlungsbedingungen vereinbart waren. Nach dem Ausscheiden des damals zwischengeschalteten Unternehmens übernahm die nunmehrige Beklagte die Aufträge der …-Werke GmbH. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger wurden diesem schrif...