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LG Saarbrücken Urteil vom 07.06.2011 - 13 S 43/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Schadensminderungspflicht

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadensgutachtens verzögert.

Normenkette

BGB § 254 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 120 C 110/10 (05))

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.02.2011 – 120 C 110/10 (05) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.06.2009 in … ereignet hat und für den die Beklagten einstandspflichtig sind.

Bei dem Unfall wurde das geleaste Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger setzte sich noch am Unfalltag mit seinen Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Dabei wurde ein Termin zur Besprechung vereinbart. Nach diesem Besprechungstermin gab der Kläger ein Schadensgutachten in Auftrag, das am 30.06.2009 fertig gestellt und seinen Prozessbevollmächtigten am darauffolgenden Tag zur Verfügung gestellt wurde. Nach einer erneuten Rücksprache mit seinen Prozessbevollmächtigten erteilte der Kläger am 07.07.2009 den Auftrag zur Reparatur. Die Reparatur wurde am 04.08.2009 abgeschlossen und das Fahrzeug an den Kläger übergeben. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 4.801,11 EUR. Die Beklagten haben den Schaden des Klägers bis auf einen Teil der von ihm geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung sowie einen Betrag von 44,98 EUR aus der Reparaturrechnung betreffend Rein...

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