Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 3 C 443/10)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 11.12.2015; Aktenzeichen V ZR 180/14)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 3 C 443/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 4.000,– Euro.
5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Kläger und die Mitglieder der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft … in … sind Grundstücksnachbarn.
Die Kläger haben von der Beklagten die Entfernung eines Holzflechtzaunes (Antrag zu 1), das Zurückschneiden des Überwuchses durch wild wachsenden Wein und die Vermeidung künftigen Überwuchses (Antrag zu 2) sowie die Beseitigung einer Grundstücksvertiefung im Grenzbereich nebst einer neuen Befestigung (Antrag zu 3) geltend gemacht.
Das von den Klägern eingeleitete vorgerichtliche Schiedsverfahren ist erfolglos verlaufen.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 20.01.2012 (Bl. 110 d.A.) Beweis erhoben u.a. zu der Frage, auf wessen Grundstück der Holzflechtzaun errichtet ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der von dem Amtsgericht beauftragte Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 25.05.2012 ausgeführt, der Holzflechtzaun befinde sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger (Flurstück Nr. …).
Danach sind der Holzflechtzaun und der wilde Wein entfernt worden.
Die Kläger haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Anträge zu 1) und zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 3) zurückgenommen.
Die Beklagte hat der Erledigungserkläru...