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LG Saarbrücken Beschluss vom 22.01.2010 - 5 T 611/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungsgehalt von § 43 RVG. Abtretungsverbot nach § 13 Abs. 2 StrEG

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 43 RVG soll verhindern, dass durch eine Aufrechnung der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gefährdet oder vereitelt wird. Die Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die Gerichtskasse gegen eine – angeblich dem Rechtsanwalt abgetretene – Haftentschädigungsforderung aufrechnet.

2. Das in § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geregelte Abtretungsverbot gilt bis zu der Bestandskraft des Bescheides in dem Entschädigungsverfahren.

 

Normenkette

BGB §§ 389, 406; RVG § 43; StrEG §§ 7, 13 Abs. 2; EGGVG § 30a Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die von der G. durch Schreiben vom 2.6.2009 gegenüber seinem Mandanten R. erklärte Aufrechnung rechtswidrig gewesen ist.

Der Antragsteller hat R. vor dem Landgericht S. als Verteidiger in einem Strafverfahren vertreten. Der Mandant ist durch das Urteil des Landgerichts S. vom 7.9.2007 – Az.: 1-12/04 SchwG – freigesprochen worden. Das Landgericht S. hat in diesem Urteil auch entschieden, dass der Mandant des Antragstellers für die vom 22.4.2003 bis zum 12.6.2006 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei.

Der Freispruch ist im Revisionsverfahren durch das Urteil des BGH vom 13.1.2009 – Az.: 4 StR 301/08 – bestätigt worden.

Der Mandant hat seinen Entschädigungsanspruch an den Antragsteller abgetreten. Die Urkunde über den Abtretungsvertrag ist durch Schriftsatz des Antragstellers vom 2.5.2007 zu den Akten des Landgerichts S. gesandt worden.

Durch Bescheid vom 16.4.2009 – Az.: StrES 09/09 – hat der G. die dem Mandanten des Antragstellers aus der L. zu zahlende Entschädigung für die Unter...

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