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LG Potsdam Urteil vom 25.05.2000 - 11 S 190/99

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Verfahrensgang

AG Zossen (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 2 C 141/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 09.06.1999, Az.: 2 C 141/99, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 30.11.1998 zum 01.01.1999 i.H.v. 233,33 DM nicht den formalen Anforderungen des § 3 MHG entspricht und deshalb unwirksam ist.

Gemäß § 3 III, S. 2 MHG ist die Mieterhöhungserklärung des Vermieters nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach § 3 I MHG erläutert wird.

Die Beklagte hat – wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – diesen Anforderungen in der streitgegenständlichen Mieterhöhungserklärung nicht Genüge getan, da sich darin weder eine prüffahige Berechnung der Kosten noch eine nachvollziehbare Erläuterung findet.

Eine wirksame Mieterhöhungserklärung setzt voraus, dass der Vermieter die einzeln durchgeführten Modemisierungsmaßnahmen konkret bezeichnet, die dafür jeweils angefallenen Kosten – nach Gewerken unterteilt – aufführt sowie den Schlüssel für die Verteilung der umgelegten Kosten auf die einzelnen Mieter angibt und erläutert.

Für eine Berechnung i.S.d. § 3 III, S. 2 MHG genügt es grundsätzlich auch nicht, wenn lediglich ein Endbetrag angegeben wird. Vielmehr sind die einzelnen Rechnungspositionen mitzuteilen., denn bereits auf Grund der vom Vermieter mitzuteilenden Berechnung – und nicht erst auf Grun...

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