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LG Potsdam Urteil vom 03.11.2005 - 11 S 146/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Voraussetzungen und Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zugunsten einer zukünftigen Pflegeperson für einen privilegierten Angehörigen des Vermieters

 

Orientierungssatz

1. Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die gekündigte Wohnung für eine Pflegeperson für eine privilegierte Person vorgesehen ist (hier: Kündigung der Wohnung im 1. Obergeschoss für eine Pflegeperson für die im Erdgeschoß unterzubringende betagte Mutter des Vermieters).

2. Der Kündigung einer Wohnung im ersten Obergeschoss zugunsten einer Pflegekraft für die im Erdgeschoß lebenden Mutter des Vermieters kann hier nicht entgegengehalten werden, die Pflegekraft könne zusammen mit der privilegierten Angehörigen im Erdgeschoß wohnen. Hier sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Bedarf des Vermieters für seine eigenen Wohnbedürfnisse entwickelt wurden. Entscheidend ist danach nicht das, was die Gerichte für angemessen halten, sondern ausschließlich das, was der Eigentümer und Vermieter nach seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen für angemessen erachtet. Im übrigen kann hier von einem überhöhten Wohnbedarf bei zwei kleinen Zimmern nebst einem Wintergarten kaum gesprochen werden.

3. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung einer Wohnung für eine Pflegeperson hat weiter nicht zur Voraussetzung, daß die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen schon eingetreten ist. Es reicht aus, wenn aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß die Dienste in naher Zukunft benötigt werden. Bei einer hier 87jährigen Mutter des Vermieters, die bereits einen Schlaganfall hinter sich hat und zu 100% als schwerbehindert eingestuft ist, besteht kein Zweifel an der Bedürftigkeit.

4. Der Vermieter muß keine konkrete Pflegeperson benennen, denn diese kann naturgemäß erst dann gesucht werden, wenn feststeht, daß das Mietverhältnis mit den Mietern endet. Es reicht aus, daß konkrete Vorstellungen über den möglichen Personenkreis bestehen und eine Suche nicht grundsätzlich aussichtslos ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736093

WuM 2006, 44

IWR 2006, 70

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