Nachgehend
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die Erteilung einer Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten der ... über die Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zu folgenden Zeitpunkten die jeweils genannte IP-Adresse zugewiesen war:
am 09.09.2008 um 08:08:11 Uhr MESZ die IP-Adresse 91.96 169 107,
am 09.09.2008 um 08:08:11 Uhr MESZ die IP-Adresse 91.97 242.13,
am 09.09.2008 um 08:09:59 Uhr MESZ die IP-Adresse 91.96.16 156,
an die Antragstellerin zulässig ist.
Die Kosten der Anordnung trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Anordnungsantrag ist zulässig und begründet.
Für die begehrte Anordnung ist seit dem 01.09.2008 gemäß § 101 Abs. 9 S. 2 + 3 UrhG die angerufene Kammer zuständig.
Die Voraussetzungen liegen vor. Es liegt eine offensichtliche Verletzung eines Urheberrechts (§ 101 Abs. 2 UrhG) vor, so dass ein Auskunftsanspruch auch gegen Dritte gegeben ist, hier gegen die Beteiligte, die in gewerblichem Umfang Dienstleistungen bereit stellt, die für eine rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden.
Wegen der rechtsverletzenden Tätigkeit wird auf den nachgereichten Ermittlungsbericht vom 11.09.2008 des Herrn ... verwiesen. Zweifel an dessen Ausführungen sind für das Gericht nicht erkennbar.
Dass die Antragstellerin durch das Verfügbarmachen der Musikdateien in ihren Urheberrechten verletzt ist, hat sie durch die Darlegung der Rechtsbeziehungen zu dem Künstler... glaubhaft gemacht.
Die Kammer hält an dem bereits erteilten Hinweis fest, dass ausweislich der Gesetzesbegründung auch bei den Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr dargelegt sein muß. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber durch das Zusammentreffen von zwei ...