Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen nach erfolgter Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufwertes an ihn.
Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.04.1999 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Beklagten. Ablauf der Beitragszahlung sollte der 31.03.2022 sein, vereinbart war eine monatliche Beitragszahlung die zunächst 150,00 DM betrug. Zugrunde lagen dem Vertrag "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung".
Insgesamt zahlte der Kläger Beiträge in Höhe von 6.225,27 € auf den Vertrag.
Mit Schreiben vom 21.04.2005 ersuchte der Kläger die Beklagte, den streitgegenständlichen Vertrag zum nächstmöglichen Termin beitragsfrei zu stellen und zog seine Einzugsermächtigung zurück.
Unter dem 27.04.2005 wies die Beklagte den Kläger auf mit einer Beitragsfreistellung verbundene Nachteile hin und erklärte, den Antrag vorgemerkt zu haben und darauf unaufgefordert zurückkommen zu wollen.
Unter dem 05.12.2006 kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag "mit sofortiger Wirkung, ggfs. zum schnellstmöglichen Termin". Er bat um Auszahlung des Rückkaufwertes.
Unter dem 01.02.2007 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung und zahlte an ihn einen Rückkaufwert zuzüglich Überschussbeteiligung von 4.029,17 € aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.201...