Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzamt muss bereits entrichtete Umsatzsteuerzahlungen an ein Factoringunternehmen zahlen. Zahlung von an das Finanzamt zwecks Umsatzsteuerzahlung entrichteter Beträge an ein Factoringunternehmen
Normenkette
InsO § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1; AO § 218
Verfahrensgang
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.406,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen der Kläger zu 19% und das beklagte Land zu 81%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das beklagte Land aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die N GmbH ("Insolvenzschuldnerin") schloss mit der G GmbH ("G GmbH") einen Vertrag (Bl. 11ff. GA), wonach die G GmbH Forderungen der Insolvenzschuldnerin ankaufte. Nach 5.1 des Vertrages trug die G GmbH ausschließlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Forderungsschuldner, die Insolvenzschuldnerin trug das Risiko des Nichtbestehens der Forderung. Unter 7.9 des Vertrages wurde vereinbart, dass vor dem Hintergrund des § 1...