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LG Münster Urteil vom 26.01.2012 - 114 O 68/11

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Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  • 3.

    Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer möglicherweise pflichtwidrigen Anlageberatung.

Dabei macht die Klägerin als Alleinerbin des inzwischen verstorbenen früheren Kontoinhabers C Ansprüche geltend. Der verstorbene Ehemann hatte bei der E AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein Depotkonto mit der Kontonummer ########. Da der Erblasser mit der Klägerin in Südafrika lebte, hatte er der Kanzlei G eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten eingeräumt. Wegen näherer Einzelheiten der erteilten Vollmacht wird Bezug genommen auf die Anlage AF 1 zur Klageschrift (Bl. 12 d. A.)

Im Sommer 2008 setzte sich der Zeuge O von der vorgenannten Kanzlei mit der E AG, namentlich mit dem Zeugen T in Verbindung und bat um die Unterbreitung eines Anlagevorschlags. Der Zeuge T unterbreitete dem Zeugen O per E-Mail daraufhin einen entsprechenden Vorschlag. In dieser E-Mail, in der Herr T zunächst Bezug nahm auf die Vorgabe, "die Anlage künftig defensiver aufzustellen" wurde u. a. auch vorgeschlagen, jeweils 100.000 € in zwei offene Immobilienfonds zu investieren. Es handelte sich dabei namentlich um den B (WKN: ######) und um den N (WKN: ######). Des Weiteren wies der Zeuge T in dieser E-Mail daraufhin, dass alle Anlagen mit Ausnahme des investierten Festgeldes "jederzeit verfügbar" seien. Wegen näherer Einzelheiten der E-Mail wird verwiesen auf die Anlage AF 2 zur Klageschrift (Bl. 13 d. A.).

Aufgrund dieser Empfehlung erfolgte am 18.08.2008 in den Kanzleiräumen in F ein Anlagegespräch. An diesem Gespräch nahmen für die Klägerin die Zeugen G und O sowie für die E AG der Zeuge T teil. Nach diesem Gespräch erfolgte am 20.08.2008 die Zeichnung von 1.789 N Inhaberanteilen zu einem Preis von 99.977,07 € und von 1.684 B Inhaberanteilen zu einem Preis von 99.982,24 €. Der Gesamtbetrag in Höhe von 199.959,31 € ist dem Konto des C belastet worden.

Der gezeichnete N-Fonds ist am 29.10.2008 geschlossen und eine Rückgabe der Anteile verweigert worden, wobei seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 mitgeteilt worden ist, dass nunmehr eine geordnete Abwicklung des Fonds erfolge (Anlage AF 8 zur Klageschrift, Bl. 20 d. A.) und eine Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilsscheine daher ausscheide. Bei dem B-Fonds ist mit Wirkung vom 28.10.2008 die Rücknahme der Anteilsscheine zeitweilig ausgesetzt worden. Am 27.08.2009 ist die Rücknahme der Anteilsscheine wieder aufgenommen, mit Wirkung vom 17.11.2009 wiederum ausgesetzt worden. Seitens der Parteien wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass inzwischen die geordnete Abwicklung des Fonds erfolge.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte, namentlich der Zeuge T, sie unter mehreren Gesichtspunkten weder anleger- noch objektgerecht beraten habe. Zum einen habe die Kapitalanlage "defensiv", d.h. absolut sicher sein sollen. Gerade dieser Umstand wurde durch die E-Mail vom 24.07.2008 seitens des Zeugen T bestätigt. Jedoch setze eine solch defensive Anlage eine hundertprozentige Kapitalgarantie voraus, die bei beiden gezeichneten Fondsprodukten eben nicht gegeben sei. In Ansehung dieses Umstandes stelle daher bereits die Empfehlung dieser Anlageform eine nicht anlegergerechte Beratung dar.

Zum anderen habe die Kapitalanlage auch "jederzeit liquidierbar", d.h., jederzeit verfügbar sein sollen. In diesem Zusammenhang sei der Zeuge T nach Ansicht der Klägerin verpflichtet gewesen, auf das sog. "Schließungsrisiko", also die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine, hinzuweisen. Dies gelte umso mehr, als dass sich bereits mehrere Wochen nach Zeichnung der Fondsbeteiligungen gezeigt habe, dass eine "jederzeitige Verfügbarkeit" eben nicht gegeben sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beklagte bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen können, dass eine solche Aussetzung der Rücknahme bereits im Zeitpunkt der Anlageentscheidung gedroht habe, worauf spätestens im Rahmen des Anlagegesprächs hätte hingewiesen werden müssen.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass seitens der Beklagten keine Aufklärung dahingehend erfolgt sei, dass sie von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhalte habe, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist, weshalb vorliegend nach Ansicht der Klägerin die "Kick-Back-Rechtsprechung" des BGH Anwendung finde. Dies gelte umso mehr, als dass gerade die mit der Anlageentscheidung anfallenden Kosten ein wichtiger Gesichtspunkt für die Klägerin gewesen sei. Dabei sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sowohl über das "Ob" als auch über die Höhe der Vergütung aufzuklären.

Mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage AF 9 zur Klageschrift, Bl. 21 d. A.) ist die Beklagte zur Rückzahlung des investierten Betrages abzüglich der für das Jahr 2010 erfolgten Ertragsguts...

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