Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger sowie die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 100.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 30.6.2006.
Die Beklagte, die über ein Grundkapital von € 21.776.650,-- verfügt, und die … mit Sitz in … – eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der … – schlossen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Beklagten am 14.1.2005 zugestimmt hatte und der am 23.8.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen wurde. Nach einem Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten ebenfalls vom 14.1.2005 über ein Delisting stellte die Frankfurter Wertpapierbörse die Notierung der Aktien der Beklagten am 12.7.2005 ein. Die Satzung der Beklagten (Anlage B 2) erhielt in § 2 Abs. 2 folgende Bestimmung zum Gegenstand des Unternehmens:
“Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an bestehenden zu beteiligen und die Geschäftsführung bei solchen Unternehmen auszuüben, sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Beteiligungen eingehen”.
Im Geschäftsjahr 2005/2006 veräußerte der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrates sieben Auslandstochtergesellschaften an mehrheitlich lokale Gesellschaften des …. Als Folge dieser Verkäufe ging im Jahresabschluss der B...