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LG München I Urteil vom 16.09.2013 - 1 S 21191/12 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 23.08.2012; Aktenzeichen 484 C 5059/12 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.06.2014; Aktenzeichen 1 StR 129/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.08.2012, Az. 484 C 5059/12 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.08.2012, Az. 484 C 5059/12 WEG in Ziffern 1 und 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 23.895,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 an die Klägerin zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rn. 6).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten war zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Auf die zulässige Anschlussberufung der Klägerin war das amtsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern, da die Klage ganz überwiegend zulässig und begründet war.

1. Die Klage war vollumfänglich zulässig.

Insbesondere fehlte der Klägerin nicht insoweit die Prozessführungsbefugnis als Schadenersatzansprüche wegen unberec...

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