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LG München I Urteil vom 14.03.2024 - 1 S 8212/23 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen 1292 C 8067/21 WEG)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.04.2023, Az. 1292 C 8067/21 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der WEG … hat beschlossen, die folgenden Mängel am Gemeinschaftseigentum des Hauses … festgestellt im Sachverständigengutachten vom 31.05.2019 des Sachverständigen …, in Beweissicherungsverfahren des Amtsgerichts München mit dem Az. 462 H 10844/18 WEG, fachgerecht zu beseitigen:

  1. Wärmebrücken der Nordwestgiebelwand durch Anbringung einer Außendämmung an der Giebelseite … einschließlich der Anschlussarbeiten zu den angrenzenden Dächern und Attika (vgl. Gutachten …, S. 69, S. 67 an der nordwestlichen Außenfassade im Bereich des Bades der Wohnung Nummer 13 im 4. Obergeschoss des Anwesens).
  2. Nachbesserung/Verschließen der horizontalen Fuge der Fassade (Attika) oben der Wohnung Nummer 13 im 4. Obergeschoss des Anwesens …,
  3. Ertüchtigung der Fensterbleche des Fensters des Wohnzimmers der Wohnung Nummer 13 im 4. Obergeschoss des Anwesens … auf der Westseite.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin 60% zu tragen, die Beklagte zu 2) 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2) 40% zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist als Sondereigentümerin Mitglied der Beklagten zu 2) und nimmt diese auf Beschlussersetzung betreffend Instandse...

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