Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger und die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 1.500.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nichtigkeit bzw. Wirksamkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die drei Geschäftsjahre vom 1.10.2002 bis 30.9.2005.
Im Bereich Communications der Beklagten gab es eine Vielzahl von Beratungsverträgen, aufgrund derer von der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang Zahlungen festgestellt wurden, für die sie entweder keine hinreichende Rechtsgrundlage erkennen oder den Empfänger nicht hinreichend identifizieren konnte. Für den Zeitraum von 1999 bis Ende 2006 identifizierte die Beklagte Zahlungen in einer Größenordnung von ca. € 420 Mio., die möglicherweise keine hinreichende Rechtsgrundlage hatten oder die an nicht hinreichend identifizierbare Zahlungsempfänger gingen. Wegen dieser Zahlungen führt die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen sie am 15.11.2006 Geschäfts- und Privaträume in München, Erlangen sowie in Österreich durchsuchte und dabei Unterlagen sowie elektronische Daten beschlagnahmte.
Der Jahresüberschuss der Beklagten, die ihre Jahresabschlüsse jeweils nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB erstellte, betrug in den drei genannten Geschäftsjahren zwischen € 1,01 Mrd. und € 2,18 Mrd.; die Bilanzsumme belief sich im selben Zeitraum auf Beträge zwischen € 63,6 Mrd. und € 64,5 Mrd., während das bilanzielle Eigenkapital zwischen € 14,6 Mrd. und € 16,15 Mrd. ausmachte. Bei der Ermittlung des Steueraufwandes wurden die Zahlungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben ber...