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LG München I Urteil vom 09.08.2023 - 1 S 16489/22 WEG

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 08.11.2022; Aktenzeichen 1294 C 10278/22 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2022, Az. 1294 C 10278/22 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger/Berufungsbeklagte ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Streitgegenstand ist der Beschluss über die Fassadensanierung, der als TOP 4 in der Eigentümerversammlung 28.06.2022 wie folgt gefasst wurde:

„Die Wohnungseigentümer/innen beschließen, mehrheitlich bei 191,90/1000stel Gegenstimmen und 163,80/ 1000stel Enthaltungen, die … mit dem Fassadenanstrich analog deren auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses abgegebenen Angebots zu beauftragen. Der Kostenrahmen für die Maßnahme inklusive Kosten der Bauleitung durch … wird auf 65.000,– EUR festgelegt.

Die Finanzierung der Arbeiten erfolgt über die Erhebung einer Sonderumlageverteilt nach Miteigentumsanteilen und fällig zum 01.08.2022 – in Höhe von 65.000 Euro.”

Der Kläger verfügt über 41.70/1000stel sowie über 150,2/1000stel Miteigentumsanteile, mithin insgesamt über 191,90/1000stel MEA. Bei der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten waren – neben dem Kläger – die Miteigentümer … (93,5 MEA), … (114,4 MEA), … (45,5 MEA), … 147,1 MEA) und … (49,4), insgesamt 641,8/1000 MEA.

In der Teilungserklärung ist im Teil II unter § 1 a vorgesehen: ...

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