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LG München I Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 21.06.2017; Aktenzeichen 414 C 26570/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 (Az. 414 C 26570/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.796,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Zur Darstellung des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich der vorangegangenen Mieten für eine von den Klägern angemietete Wohnung in der … München.

Mit Mietvertrag vom 08.08.2016 vermietete die Beklagte an die Kläger eine Dreieinhalb-Zimmerwohnung in der …, München. Die Wohnfläche beträgt 100 m². Die von den Klägern zu zahlende Nettomiete beträgt 2.000,00 EUR zzgl. Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 300,00 EUR sowie Miete für die Garage in Höhe von 80,00 EUR.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 rügte der Mieterverein München in Vertretung der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 556d BGB und forderte die Beklagten auf, Auskunft über die Höhe der Vormiete sowie etwaiger Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu erteilen.

Dieses Auskunftsbegehren wurde mit Schreiben des Haus- und Grundbesitzervereins München vom 31.10.2016 abgelehnt. Daraufhin wurde von Seiten der Kläger eine Nachfrist mit Schreiben vom 15.11.2016 gesetzt, eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 (BGBl. I 2015, 610 – MietNovG) schuf der G...

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