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LG München I Urteil vom 06.10.2011 - 36 S 17150/10

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Verfahrensgang

AG München (Entscheidung vom 02.08.2010; Aktenzeichen 485 C 17/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 2.8.2010 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • IV.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.108,71 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 540, Rdnr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG handelt.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie wurde gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht und unter Beachtung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Ergänzung um eine Darstellung der, Entwicklung der Bankkonten verurteilt und insoweit die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.12.2009 unter TOP 6 bis 8 für ungültig erklärt, Dies erscheint bereits im Hinblick auf § 308 ZPO fraglich; eine Ergänzung der Jahresabrechnungen wurde nicht beantragt und dürfte im Vergleich zur beantragten Aufhebung der Genehmigungsbeschlüsse ein aliud darstellen, zumal sich auch ein derartiger Ergänzungsanspruch gegen den Verwalter als zunächst berufenen Handlungsadressaten richtet (vgl. hierzu Spielbauer/Then, WEG, § 28, Rdnr. 87, 88). Die Beklagten haben indes keine Berufung eingelegt; eine weitere Ungültigerklärung können di...

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