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LG München I Beschluss vom 12.12.2024 - 1 S 7231/24 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 02.05.2024; Aktenzeichen 1294 C 12666/21 WEG)

Tenor

1. Der Antrag des Berufungsklägers vom 23.08.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 02.05.2024, Aktenzeichen 1294 C 12666/21 WEG, wird verworfen.

3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.484,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 02.05.2024 war ein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 28.03.2023 aufrechterhalten worden. Das Endurteil wurde dem Kläger am 21.05.2024 zugestellt.

Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Berufung, eingegangen am 21.06.2024. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 begehrte er die Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis 21.08.2023, welche mit Verfügung vom 22.07.2024 antragsgemäß gewährt wurde.

Am 23.08.2024 übersandte Rechtsanwalt … welcher in dieser Sache nicht mandatiert ist, aber der sich angabegemäß in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, Rechtsanwalts … befindet, aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zwei Schriftsätze des Rechtsanwalts … vom 23.08.2024 und 21.08.2024. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts … trug dessen Unterschrift. Mit dem Schriftsatz des Rechtsanwalts … vom 23.08.2024 wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt; dieser Schriftsatz trägt, ebenso wie der unter dem 21.08.2024 datierte Schriftsatz, welcher die Berufungsbegründung beinhaltet, die Unterschrift des Rechtsanwalts

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass sich Rechtsanwalt derzeit im Ur...

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