Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 05.10.2023; Aktenzeichen 1294 C 11891/22 WEG)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 15.05.2025; Aktenzeichen V ZB 36/24)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.10.2023, Az. 1294 C 11891/22 WEG, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er richtet sich mit seiner Klage gegen die Gültigkeit von insgesamt vier Beschlüssen der Beklagten aus der Eigentümerversammlung vom 20.07.2022.
In erster Instanz war der Kläger anwaltlich nicht vertreten. Nach Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2023 und Erlass eines Versäumnisurteils (Bl. 53 d.A.) legte der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2023 Einspruch ein und beantragte weiter, die Bearbeitung der Sache bis zu den abschließenden Entscheidungen des Landgerichts München I in näher benannten Verfahren und insb. über die dort anhängigen Besetzungs-, Verfahrens- und Sachrügen auszusetzen (Bl. 60/61 d.A.).
Mit Beschluss vom 26.07.2023 wies das Gericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO zurück, da weder eine Vorgreiflichkeit erkennbar sei noch die vom Kläger geltend gemachte ‚verfahrensübergreifende Befangenheit’ vorliege (Bl. 62/63 d.A.) und bestimmte mit Verfügung vom 24.08.2023 Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache auf den 05.10.2023 um 12:00 Uhr (Bl. 66 d.A.). Nachdem der Beklagtenvertreter Terminsverlegung beantragt hatte (Bl. 67 d.A.), verlegte das Amtsgericht den Termin mit Verfügung vom 31.08.2023 auf 05.10.2023 (derselbe Tag) um 13:00 Uhr ...