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LG Meiningen Urteil vom 23.09.2002 - 6 S 169/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Suhl (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 1 C 883/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Suhl vom 24.05.2000, Aktenzeichen: 1 C 883/99, wie folgt

abgeändert

und

neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36,58 EUR (71,54 DM) nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 15.08.1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird als derzeit nicht fällig abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin/Berufungsbeklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Betriebskosten, insbesondere Heizungskosten, für die Jahre 1995, 1996 und 1998.

Entsprechend dem am 29.09.1967 vom Beklagten und … unterschriebenen schriftlichen Mietvertrags (Anlage B 2 – Blatt 61 d.A.) bewohnen die Beklagten seit dem 01.10.1967 im 3. Stock des zehngeschossigen Wohnhochhauses … eine 59,05 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Loggia.

Die monatliche Miete (ursprünglich 110,50 MDN) ist bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus an den Vermieter zu zahlen.

Am 16.07.1991 (Anlage K 11 – Bl. 78–80 d.A.) erhöhte die Klägerin die Miete für die Wohnung der Beklagten zum 01.10.1993 auf 118,31 DM (Grundmiete) zuzüglich einer monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung in Höhe von 112,19 DM (für laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, Wasserversorgung/Entwässerung, Beleuchtung/Luftschachtreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Ungezieferbekämpfung/Hausreinigung, Straßenreinigung/Müllabfuhr, Gartenpflege, Hausrat und Aufzug) und 153,53 DM Heizung, insgesamt 384,03 DM,

Die Klägerin wollte die Betriebskosten jährlich entsprechend dem Abrechnungszeitraum vom 01.10. bis 30.09. den Bek...

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