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LG Mannheim Urteil vom 14.04.1999 - 4 S 227/98

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Verfahrensgang

AG Mannheim (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 8 C 11501/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Oktober 1998 (8 C 11501/98) unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.900,– DM nebst 4% Zinsen aus 5.400,– DM für die Zeit vom 30. Juli bis 19. Oktober 1998 und aus 2.900,– DM seit 20. Oktober 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 46%, während die Beklagten als Gesamtschuldner 54% tragen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Von den eingeklagten Mieten für die Monate Januar bis März 1998 in Höhe von jeweils 1.800,– DM schulden die Beklagten nur noch 1.100,– DM für den Monat Februar und 1.800,– DM für den Monat März 1998.

1. Die Miete für den Monat Januar ist in voller Höhe und die Miete für den Monat Februar 1998 ist in Höhe von 700,– DM durch die unstreitige Überweisung vom 14. Oktober 1998 in Höhe von insgesamt 2.500,– DM erloschen.

Zwar erfolgte die Überweisung ausweislich des in Fotokopie vorgelegten Belegs (I, 40) „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”. Damit trat (möglicherweise) zunächst keine Erfüllung ein (vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., § 362 Rnr. 11 m.N.). Rückwirkend auf den Tag des Eingangs auf dem klägerischen Konto – der mit dem 19. Oktober 1998 anzusetzen ist – trat aber jedenfalls deswegen Erfüllung ein, weil der Kläger die Zahlung trotz des Vorbehalts nicht zurückgewiesen, sondern, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 1999 unwidersprochen vorgetragen haben, angenommen hat (vgl. BGH NJW 89, 161, 162; Palandt aaO. m.w.N.). Da die Beklagten keine konkrete...

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