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LG Mannheim Urteil vom 01.08.1997 - 7 O 291/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenrechtsverletzung und unlauterer Wettbewerb. einstweilige Verfügung

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfugung des Landgerichts Mannheim vom 01.07.1997 (7-O-291/97) wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Sie beschäftigen sich insbesondere mit der Beratung im Bereich der Arbeitswirtschaft und bieten entsprechende Software an.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) firmiert als „…”. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „…”. Diese Marke ist eingetragen für „Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete betriebswirtschaftliche EDV-Programme; Unternehmensberatung”.

Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) betreibt eine sogenannte Homepage, die über das Internet abrufbar ist.

Die Klägerin führte am 3.6.1997 eine Suche nach dem Wort „…” im Internet durch. Sie bediente sich dabei der Suchmaschine „…”. Bei einer Suchmaschine handelt es sich um einen großen, leistungsfähigen Rechner, der die Internet-Seiten auf Stichworte hin durchsucht und entsprechende Register anlegt, in denen unter dem Stichwort auf die entsprechenden Homepages hingewiesen wird. Einen solchen Hinweis auf eine bestimmte Homepage unter einem bestimmten Suchwort bezeichnet man als „Link”.

Die Suche der Klägerin führte zur Nennung von 10 Dokumenten. Die Klägerin legt dazu als Anlage Ast 4 den entsprechenden Ausdruck vor. An dritter Stelle ist dort die Adresse der Homepage des Beklagten aufgeführt. Wie diese Homepage damals aussah, ist zwischen den Parteien im Streit. Sie enthielt jedenfalls den Begriff „…” nicht und zwar weder in der Adresse noch im Text.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.6.1997 ab (Anlage Ast 5). Mit Schre...

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