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LG Mannheim Beschluss vom 27.01.2009 - 4 Qs 52/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sitzungspolizei: Krawattenzwang in der Hauptverhandlung. Zurückweisung eines Nebenklägervertreters wegen unvollständiger Amtstracht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Krawattenzwangs in der Hauptverhandlung in Strafsachen

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Entscheidung vom 27.10.2008; Aktenzeichen 29 Ds 408 Js 15343/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde des Nebenklägervertreters wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim vom 27. Oktober 2008 - Zurückweisung des Nebenklägervertreters in dieser Hauptverhandlung - rechtswidrig war.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

In vorliegender Strafsache waren in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim am 27.10.2008 auch Nebenkläger und Nebenklägervertreter erschienen. Zu Beginn der Verhandlung beanstandete das Amtsgericht die Amtstracht des Nebenklägervertreters, der unter der geschlossenen Robe einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, hingegen keine Krawatte trug. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist hierzu festgehalten:

"Das Gericht stellt fest, dass der Nebenklägervertreter RA S. unter der Robe keine Krawatte trägt und somit nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht erschienen ist.

RA S. wird aufgefordert, sich eine Krawatte zu besorgen.

Es wird angeboten, die Verhandlung hierfür für 15 Minuten zu unterbrechen.

Das Gericht weist darauf hin, dass RA S. gem. § 176 GVG von der Verhandlung ausgeschlossen werden kann, wenn er nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht auftritt.

RA S., dem Nebenkläger und allen anderen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Verteidiger RA D. bietet RA S. an, ihm eine Krawatte zur Verfügung zu stellen.

RA S. lehnt dieses Angebot ab.

D...

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