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LG Lübeck Beschluss vom 11.02.1991 - 7 T 70/91

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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von dem in ihm erwähnten Eintragungshindernis abzusehen.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1. ist Wohnungserbbauberechtigte des im Beschlußeingang bezeichneten Wohnungserbbaurechts Zur Veräußerung dieses Rechts bedarf es der Zustimmung des Verwalters. Die Beteiligte zu 1. hat das Recht an die Beteiligten zu 2. verkauft. Die Beteiligten haben sich über den Rechtsübergang geeinigt und die Eintragung im Wohnungserbbaugrundbuch beantragt: diesem Antrag haben sie die beglaubigte Zustimmungserklärung des Verwalters sowie eine Niederschrift der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten mit einem Beschluß (TOP 07) über die Verwalterbestellung beigefügt. In der Niederschrift heißt es einleitend, daß … … Versammlungsleiter ist und als Beiratsmitglieder u. a. … … und ihre Unterschrift ist beglaubigt.

In der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 1990 hat das Amtsgericht beanstandet, daß die Versammlungsniederschrift nicht vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten, mit der sie geltend machen. Herr … sei Beiratsvorsitzender und ein stellvertretender Beiratsvorsitzender sei bisher nicht bestellt. Das Amtsgericht (Rechtspfleger und Richter) hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO geltende Erinnerung ist begründet.

Die Zustimmung des Verwalters und seine Verwaltereigenschaft müssen nach §§ 19, 29 GBO durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Für den Nachweis der Verwaltereigenschaft genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubi...

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