Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Kündigung eines Mietverhältnisses. Kündigungsfrist. Späteres Gesetz verdrängt das frühere. Nutzungsentschädigung. Beendigung des Mietverhältnisses. Abnahme der Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Mietverhältnisse gilt seit 01.01.2003 nur noch das BGB in der Fassung vom 01.01.2002 (Art. 229 § 5 EGBGB). Das heißt es liegen uneingeschränkt die Kündigungsfristen gem. § 573c BGB zu Grunde, wenn bei einem Altmietvertrag die Kündigung 2003 erklärt wurde. Die längeren Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. werden durch die neue Regelung verdrängt.
2. Der Vermieter, der vom Fortbestehen des Mietverhältnisses trotz Kündigung des Mieters ausgeht, hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter die Wohnung weder nutzt noch dem Vermieter vorenthält.
Normenkette
BGB § 573c Abs. 1, 4, § 565 Abs. 2 a.F.; EGBGB Art. 229 §§ 5, 3
Verfahrensgang
AG Leipzig (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 168 C 3288 / 04) |
Tenor
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Mietzins für September 2003.
Mit Mietvertrag vom 03.02.1998 mieteten die Beklagten zunächst unter Vereinbarung einer Staffelmiete vom Kläger im Grundstück … straße 31 in Leipzig die Wohnung Nr. 26 im Dachgeschoss links ab 01.05.1998 auf unbestimmte Zeit mit “Kündigungsfristen siehe Abs. 2”. In ...